L-ES
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05. Sep 2010 - 21:16
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AGB´s | Drucken |

Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Die L-ES. produziert und vertreibt Luftbefeuchter/Luftwäscher sowie Tropfenabscheider und UV- Entkeimungs- Systeme und die dafür benötigten Verschleiß und Ersatzteile Sie bietet darüber hinaus umfangreiches Know-how und langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Anwendung von Luftwäschern zur Lösung von Befeuchtungsproblemen in Form von Modernisierungen bzw. Umbauten als Dienstleistung an.


§ 1 Geltungsbereich der AGB

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge.
(2) Sie gelten für künftige Kaufverträge und Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
(3) Sollten unsere AGB inhaltlich mit den Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner nicht übereinstimmen, sind diese für uns dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluß von uns schriftlich anerkannt werden.
(4) Gegenbestätigungen des Käufers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Soweit sich die beiden Geschäftsbedingungen widersprechen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


§ 2 Angebote

(5) Die Ausarbeitung von verbindlichen Angeboten ist kostenlos, sofern die benötigten anwendungsspezifischen Angaben durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden. Angebote für L-ES. Luftwäscher und Ersatzteile entsprechen den Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen. Im Sinne einer permanenten Weiterentwicklung der Produkte und Methoden behalten wir uns vor, neue Erkenntnisse in konstruktiver, qualitativer oder leistungsbezogener Hinsicht auch ohne Vorankündigung anzuwenden, sofern diese Erkenntnisse dem Kunden zum Vorteil gereichen. Desgleichen gilt für Sonderausführungen, spezielles Zubehör, anlagespezifische Optionen, usw.
(6) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sowie bis 6 Monate nach dem Ausstellungsdatum befristet, solange kein konkreter Vertragsabschluß unter Bezugnahme auf das Angebot erfolgt. Zwischenverkauf ist ausdrücklich vorbehalten und zulässig.
(7) Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der vollständigen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Veränderungen und Nebenabreden.
(8) Unsere Mitarbeiter sind lediglich befugt, Beschreibungen der zum Verkauf stehenden Materialien und Stoffe zu geben. Für die richtige Auswahl haftet allein der Käufer.


§ 3 Preise

(9) Die Angebotspreise der Luftwäscher und Ersatzteile basieren grundsätzlich auf der aktuell gültigen Preisliste der L-ES. Bei Auslandsgeschäften können die Preise aufgrund der internationalen Währungsschwankungen mit den in Prospekten und Katalogen ausgeworfenen Preisen differieren.
(10) Im Preis nicht enthaltene Leistungen und Lieferungen werden gesondert berechnet und sind vom Käufer zu tragen.
(11) Teillieferungen sind innerhalb der in den Zahlungsbedingungen genannten Fristen zu bezahlen.
(12) Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Lieferschein

(13) Lieferung erfolgt ab Werk im Auftrag des Bestellers. Transportverpackungen und andere durch Spedition, Transport und Versicherung anfallenden Kosten werden dem Besteller separat in Rechnung gestellt.
(14) Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind dann verbindlich, wenn eine ausdrückliche schriftliche Fixierung erfolgt ist.
(15) Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum. Sie endet mit dem Tag der Absendung durch uns, es sei denn, daß feste Liefertermine zugesagt sind. Bei durch den Käufer gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung. Auftrags- und Änderungsbestätigung werden von uns unverzüglich erstellt.
(16) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Rohstoffen und Mangel an Betriebsstoffen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten etc. Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
(17) Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, im Ausland unfrei und unverzollt. Der Käufer trägt die Versandkosten und das Transportrisiko.
(18) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung das Lager oder die Geschäftsräume des Verkäufers verlassen hat.
(19) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, müssen nicht lediglich unwesentliche Teillieferungen vom Käufer angenommen werden.
(20) Die den Lieferschein unterschreibende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins anzuerkennen.

§ 5 Gewährleistung und Mängelhaftung

(21) Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
(22) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Die L-ES gewährt für die Luftwäscher eine Garantie von 12 Monaten ab Lieferdatum. Für Ersatzteile gelten die jeweiligen Garantiebedingungen unserer Lieferanten.
(23) Für Verschleißteile gelten die jeweiligen Angaben für die nutzbare Lebensdauer dieser Produkte. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, verfällt jeder Anspruch auf Gewährleistung.
(24) Mängel sind gegenüber dem Verkäufer unverzüglich zu rügen. Fahrer, Laboranten und Disponenten etc. sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung.
(25) Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel sowie offensichtliche Falschlieferungen sind beim Verkäufer unverzüglich zu rügen.
(26) Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen.
(27) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Höhe, Breite, Ausrüstung, des Gewichts oder des Designs berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(28) Für den Fall der Mitteilung des Käufers an den Verkäufer, daß das gelieferte Produkt nicht der Gewährleistung entspricht, kann der Verkäufer nach seiner Wahl und Entscheidung verlangen, daß
a) das schadhafte Teil bzw. Gerät oder Maschine zur Reparatur und
anschließender Rücksendung an den Verkäufer zurückgeschickt wird.
b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät oder die Maschine bereit hält und ein Servicetechniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm festgelegten Ort vorgenommen werden müssen, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind.
(29) Bei Scheitern der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist kann der Käufer nach seiner Wahl Änderungen des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 6 Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragshandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz.


§ 7 Zahlungen

(30) Die Verrechnung erfolgt am Tag der Lieferung. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar oder mit Scheck zahlbar, es sei denn es wurden andere Zahlungsbedingungen schriftlich fixiert. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitungen tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem handelsüblichen Diskontsatz unserer Hausbank berechnet.
(31) Bei vereinbarten Zahlungen durch Akzept gehen die Diskontspesen zu Lasten der Käufers. Sämtliche in unseren Händen befindlichen Papiere des Käufers sowie alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zu Protesterhebungen gegen den Käufer wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.
(32) Werden uns nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nachweisbar zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen den Käufer Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf Eröffnung des Vergleiches oder des Konkurses gestellt wird oder eine negative Schufa- oder Creditreform-Auskunft vorliegt.
(33) Wir sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Waren sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers nach unter Zugrundelegung der Voraussetzungen nach Absatz 3 dazu Anlaß gibt.
(34) Der Verkäufer ist weiter berechtigt, wenn der Käufer auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug gerät, die gesamte Restforderung nebst Nebenansprüchen sofort fällig zu stellen oder die Vorauserfüllung noch offener Leistungen abzulehnen und (oder) unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
(35) Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht für den Fall zu, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

(36) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen gegen den Käufer, bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch sie verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware - Vorbehaltsware - vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(37) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Stoffen vermengt oder vermischt, die nicht von uns geliefert sind, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer.
(38) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen zu einer neuen Sache verarbeitet, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer.
(39) Für den Fall, daß der Käufer die Vorbehaltsware veräußert, gilt bereits bei Abschluß des Kaufvertrages als vereinbart, daß die aus der Veräußerung resultierende Kaufpreisforderung einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer in voller Höhe auf uns übergeht.
(40) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Stoffen oder nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer als abgetreten.
(41) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die daraus entstehende Werklohnforderung gegen den Dritten - Drittschuldner - insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer enthalten ist.
(42) Übersteigt im Einzelfall unsere durch Forderungsabtretung erlangte Sicherheit den Wert unserer Gesamtlieferung um mehr als 20 % so sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet. Der Wert der abgetretenen Forderung ist der tatsächliche Nennwert und nicht der realisierbare Wert.
(43) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung gem. vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zu weiteren Forderungsabtretungen.
(44) Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist, auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner unter Vorlegung der vom Käufer darüber erstellten Urkunde die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
(45) Der Käufer hat uns von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen auf unser Vorbehaltsgut, sofort Mitteilung zu machen.
(46) Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware unter Setzung einer 10tägigen Frist zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen.

§ 9 Sonstiges

(47) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(48) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Radolfzell
(49) Für die Wirksamkeit von Vereinbarungen ist die Schriftform erforderlich.